(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
– Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
– Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
– Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
– Entlastung des Vorstandes,
– Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9, mit der Maßgabe, dass für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden des Kuratoriums oder seines Stellvertreters notwendig ist, entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.