(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und handelt im Innen- und Außenverhältnis durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
– die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
– die Verwendung der Stiftungsmittel,
– die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
(3) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Verwaltung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.